Pflichtteilsanspruch

Als Pflichtteilsanspruch wird eine Mindestbeteiligung eines nahen Angehörigen am Nachlass des Erblassers bezeichnet.

Auch im Falle einer Enterbung steht den gesetzlichen Erben ein Pflichtteilsanspruch zu.

Damit ein Erbe seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann, muss er zunächst auch wirklich pflichtteilsberechtigt sein.

Welche Verwandten dies sind, ist in § 2303 BGB geregelt.

Direkte Nachkommen des Erblassers sowie dessen Ehepartner und eingetragene Lebenspartner zählen regelmäßig zu den pflichtteilsberechtigten Personen.

Grundsätzlich gehören zwar auch Enkel oder Urenkel zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis, doch sie können ihren Pflichtteil erst dann geltend machen, wenn die direkten Nachkommen verstorben sind.

Welchen Sinn hat der Pflichtteilsanspruch?

Der Gesetzgeber hat das Institut des Pflichtteilsanspruch deshalb geschaffen, um den nächsten Angehörigen eines Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass des Verstorbenen zu sichern.

Auf die Weise soll sichergestellt werden, dass die nahen Angehörigen nicht „unversorgt“ bleiben. Selbst dann, wenn ein Pflichtteilsberechtigter vom Testierenden enterbt wird, kann er gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft seinen Pflichtteil geltend machen.

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Um die genaue Höhe des Pflichtteilsanspruchs zu bestimmen, muss zunächst die gesetzliche Erbquote ermittelt werden. Diese gesetzliche Erbquote wird dann im Anschluss halbiert.

Beispielhaft kann die Erbquote eines ehelichen Kindes dargelegt werden, bei dem ein Elternteil verstorben ist. Dem Nachkömmling stehen in diesem Fall 50 Prozent des Nachlasses zu. Sein Pflichtteilsanspruch entspräche also 25 Prozent.

Gibt es einen Pflichtteilsanspruch nach der Ausschlagung eines Erbes?

Grundsätzlich gilt, dass ein Pflichtteilsberechtigter, der eine ihm angefallene Erbschaft ausschlägt, keinen Anspruch auf seinen Pflichtteil mehr hat. Denn anders als bei einer Enterbung durch den Erblasser, schlägt der Pflichtteilsberechtigte das Erbe auf seinen eigenen Wunsch hin aus.

Somit schließt er sich selbst von der Erbfolge aus.
Nur der überlebende Ehegatte bei der Zugewinngemeinschaft oder der beschränkt bzw. beschwerte Erbe (§ 2306 BGB) sind von diesem Grundsatz ausgeschlossen. Ihr Pflichtteilsanspruch erlöscht nicht automatisch bei der Ausschlagung des Erbes.