Berliner Testament und Pflichtteil

Das Berliner Testament ist eine besondere Form einer letztwilligen Verfügung, bei der sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben des jeweils anderen bestimmen.

Nachkommen der Erblasser sowie andere in Frage kommende Erben werden zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen und erhalten lediglich den Pflichtteil.

Gleichzeitig werden die Pflichtteilsberechtigten dazu angehalten vorerst auf ihren Pflichtteil zu verzichten und dadurch zu sogenannten Schlusserben zu werden.

Die Stellung als Schlusserbe beinhaltet, dass die betreffenden Personen nach dem Tod des zweiten Ehegatten den gesamten Nachlass erhalten.

Was passiert mit dem Pflichtteil beim Berliner Testament?

Sinn und Zweck des Berliner Testaments ist es gerade, dass der später versterbende Ehegatte nicht in finanzielle Nöte gerät, weil er den Nachlass mit weiteren Erben teilen muss. Da auch die Auszahlung des Pflichtteils den Alleinerben finanziell stark belasten kann, wird eine sogenannte Pflichtteilsstrafklause in viele Berliner Testamente mit aufgenommen.

Inhalt solch einer Pflichtteilsstrafklausel ist in der Regel, dass eine Geltendmachung des Pflichtteils bereits nach dem Tod des ersten Erblassers dazu führt, dass der Pflichtteilsberechtigte im Hinblick auf den zweiten Erbfall enterbt wird.

Machen die Kinder also bereits nach dem Tod des ersten Elternteil ihren Pflichtteil geltend, dann können sie nach dem Tod des anderen Elternteils wiederum nur ihren Pflichtteil einfordern.

Pflichtteilsanspruch kann nicht durch den Testierenden ausgehebelt werden

Zwar können die Erblasser durch die Aufnahme einer Pflichtteilsstrafklausel in ihr Berliner Testament darauf hinwirken, dass die direkten Abkömmlinge zunächst auf ihren Pflichtteil verzichten, um dann nach dem zweiten Todesfall zu Schlusserben zu werden. Doch den grundsätzlichen Anspruch auf ihren Pflichtteil verlieren die Abkömmlinge nicht.

In den meisten Fällen ist es für die Pflichtteilsberechtigten jedoch in finanzieller Hinsicht wesentlich sinnvoller, zunächst auf den Pflichtteil zu verzichten und nach Eintritt des zweiten Todesfalls zu Schlusserben zu werden.

Wer unsicher ist, welche Optionen er als Pflichtteilsberechtigter eines Berliner Testaments hat, der kann sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht ausführlich beraten lassen.