Erbvertrag

Der Erbvertrag stellt neben dem Testament eine weitere Form der „Verfügung von Todes wegen“ dar. Durch einen Erbvertrag kann der Erblasser bestimmen, was nach seinem Tod mit dem eigenen oder dem gemeinschaftlichen Vermögen geschehen soll und welche Personen ihn beerben sollen. Im Unterschied zum Testament handelt es sich beim Erbvertrag jedoch um einen gegenseitig verpflichtenden Vertrag und der Erblasser bindet sich durch ihn gegenüber seinem Vertragspartner.

Was macht den Erbvertrag aus?

Durch einen Erbvertrag kann ein Erblasser Erben einsetzen und außerdem Auflagen anordnen sowie Vermächtnisse errichten. Während der Erblasser ein Einzeltestament jederzeit widerrufen kann, ist er an den Erbvertrag gebunden. Inhaltlich kann als Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht nur der Vertragspartner, sondern auch Dritte bedacht werden.

Wichtig zu wissen ist ebenfalls, dass ein Erbvertrag keinen gegenwärtigen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erblasser begründet. Erst nach dem Tod des Erblassers entstehen die Ansprüche des oder der Vertragserben. Nichtsdestotrotz besteht ein Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien auch schon vor dem Eintritt des Erbfalls.

Wie wird ein Erbvertrag abgeschlossen?

Um einen Erbvertrag zu schließen, müssen die Vertragsparteien (mindestens zwei Personen) höchstpersönlich und gleichzeitig vor einem Notar erscheinen. Eine Partei, die zwar Vertragspartner ist aber im Erbvertrag keine eigene Verfügung von Todes wegen trifft, kann sich jedoch von einem Dritten vertreten lassen.

Zudem muss der Erblasser unbeschränkt geschäftsfähig und testierfähig sein.
Ein Erbvertrag kann nicht nur einseitig abgeschlossen werden, sondern es können ebenfalls wechselseitige letztwillige Verfügungen in ihm festgehalten werden. Diese Konstellation trifft man häufig in Erbverträgen an, die von Eheleuten oder unverheirateten Paaren geschlossen wurden.

Welche Vorteile hat ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag hat den Vorteil, dass der Erhalt der Erbschaft an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann. Zudem kommt ein Erbvertrag auch für unverheiratete Paare in Betracht, die sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen möchten, aber in formeller Hinsicht nicht die Voraussetzungen für ein Berliner Testament erfüllen, da sie unverheiratet sind.