Enterben

Wie kann ich Erbberechtigte enterben?

Für gewöhnlich hat jedes Familienleben seine Höhen und Tiefen.

Zuweilen lässt sich jedoch aus den Tiefen nicht mehr herausfinden.

Wenn das Tischtuch endgültig zerschnitten ist, ziehen viele Menschen auch erbrechtliche Konsequenzen.

Das Testament wird dann neu aufgesetzt und eine oder mehrere Familienmitglieder enterbt.

Keine vollständige Enterbung

Unabhängig davon, wie die betreffende Passage formuliert wird, kann das Erbe bei Erbberechtigten auf diese Weise nicht entzogen werden. Handelt es sich bei den genannten Personen um Kinder oder Ehegatten, so haben diese regelmäßig Anspruch auf einen Pflichtteil.

Dieser Pflichtteil wird gemäß der gesetzlichen Erbfolge berechnet. Dabei wird fiktiv davon ausgegangen, dass kein Testament existiert. Dann wird nach dem Gesetz berechnet, wie viel der Erbberechtigte bei normalem Verlauf der Dinge erben würde.

Dabei erben Kinder zu gleichen Teilen. Ein Ehegatte erbt ein Viertel. Ist die Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen, kommt ein weiteres Viertel hinzu.

Berechnung des Pflichtteils

Wenn ein Erblasser stirbt und eine Frau und zwei Kinder hinterlässt, erbt also im Regelfall die Frau die Hälfte des Vermögens. Die anderen beiden Kinder erhalten je ein Viertel des Gesamterbes.

Wenn nun eines der Kinder im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, erhält es die Hälfte seines gesetzlichen Anspruchs, als ein Achtel.

Dieser Pflichtteil wird zunächst ausgezahlt, um dann mit der restlichen Erbmasse so zu verfahren, wie der Erblasser dies vorgesehen hat.

Wer muss einen Pflichtteil erhalten?

Den Pflichtteil kann nur erhalten, wer gesetzlich erbberechtigt ist. Außerdem gibt es innerhalb dieser Gruppe Einschränkungen. Berechtigte sind daher folgende Personen:

  • Kinder (auch adoptierte und uneheliche)
  • Ehepartner
  • Eltern

Gleiches gilt für eigetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Da inzwischen die Ehe für alle gilt, ist diese Variante jedoch nur in wenigen Fällen relevant.

Bei Vorhandensein von Kindern oder Ehegatten, sind andere Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Geschwister erben nur dann, wenn keine direkten Erben dieser Art existieren.

Sie sind außerdem nicht pflichtteilsberechtigt. Einem Bruder oder einer Schwester gegenüber kann das Erbe daher vollständig entzogen werden.

Entziehung des Pflichtteils

Auch wenn grundsätzlich eine vollständige Enterbung von Kindern und Ehegatten ausgeschlossen ist, gibt es doch juristische Möglichkeiten, einen vollständigen Ausschluss herbeizuführen. Hierzu müssen jedoch schwerwiegende Umstände vorliegen.

Diese sind in § 2333 BGB näher bezeichnet. Demnach kann ein Ausschluss dann erfolgen, wenn das erbberechtigte Kind seinen Eltern nach dem Leben trachtet. Absatz 2 legt fest, dass ein solcher Ausschluss auch bei anderen Verbrechen oder schweren Vergehen möglich.

Damit genügen ggf. auch schwere Körperverletzungen oder Diebstähle dafür, eine vollständige Enterbung vorzunehmen.

Wichtig ist, die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils mit das Testament aufzunehmen, damit im Nachhinein geprüft werden kann, ob die angegebenen Fakten genügen, um den Pflichtteil zu verweigern.