Erbe

Als Erbe wird in Deutschland diejenige Person bezeichnet, der nach dem Tod eines Erblassers dessen Vermögen als Ganzes alleine oder zusammen mit anderen Miterben zufällt.

Die Legaldefinition zum Begriff des Erben findet sich in § 1922 BGB.

Der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers

Durch seine Stellung als Erbe wird dieser zum Rechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet, dass er die unterschiedlichsten Rechte und Pflichten des Erblassers übernimmt.

Es gibt nur wenige Rechtspositionen, wie beispielsweise Arbeitsverträge, die nicht auf den Erben übertragen werden. Bei diesen nicht vererblichen Rechtspositionen handelt es sich in der Regel um höchstpersönliche Verpflichtungen.

Wie wird man zum Erben?

Die Stellung als Erbe erlangt man entweder durch Testament bzw. Erbvertrag des Verstorbenen oder mittels der gesetzlichen Erbfolge.

Das zuständige Nachlassgericht nimmt die Testamentseröffnung vor und stellt in diesem Kontext fest, wer der oder die Erben sind. Seine Erbenstellung gegenüber Dritten kann der Erbe dann mittels eines Erbscheins nachweisen.

Das Erbe ausschlagen

Da der Erbe der Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist, darf er nicht nur die Forderungen des Erblassers gegeüber Dritten geltend machen, sondern muss auch dessen Nachlassverbindlichkeiten und Schulden übernehmen.

Da diese durchaus empfindlich hoch ausfallen können, ist in manchen Fällen ein Ausschlagen des Erbe sinnvoll. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls kann das Erbe gemäß § 1944 BGB ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung des Erbe kann entweder direkt gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden oder in einem Notariat beglaubigt und niedergeschrieben und anschließend an das zuständige Gericht weitergeleitet werden.

Wurde das Erbe allerdings bereits angenommen, egal ob konkludent (durch schlüssiges Handeln) oder ausdrücklich, dann besteht kein Ausschlagungsrecht mehr.

Abgrenzung Erbe und Vermächtnisnehmer

Abzugrenzen ist der Erbe von dem Vermächtnisnehmer. Ein Vermächtnisnehmer ist eine Person, die durch eine letztwillige Verfügung lediglich einzelne Vermögensgegenstände zuerkannt bekommt, während der Erbe das Vermögen als Ganzes erhält.

Hat die letztwillige Verfügung lediglich ein Vermächtnis zum Inhalt, greift die gesetzliche Erbfolge.