Erbfolge ohne Testament
Stirbt ein Erblasser, ohne dass er eine letztwillige Verfügung errichtet hat, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Das Institut der gesetzlichen Erbfolge stellt sicher, dass es auch ohne das Vorliegen eines Testaments oder einer anderen letztwilligen Verfügung für Erben gesorgt ist.
Erbfolge ohne Testament – So funktioniert sie!
Gibt es keine letztwillige Verfügung des Erblassers, dann wird die gesetzliche Erbfolge angewandt. Das gesetzliche Erbrecht wiederum, orientiert sich am sogenannten Ordnungssystem. Wie der Name schon sagt, werden bei diesem System die infrage kommenden Erben in Ordnungen aufgeteilt. Erben der ersten Ordnung sind nach § 1924 BGB die Kinder und Enkelkinder des Verstorbenen. Zu Erben der zweiten Ordnung werden dann Geschwister, Eltern oder Nichten und Neffen des Erblassers gezählt.
Die dritte Ordnung erfasst dann schließlich die Großeltern sowie die Onkel und Tanten des Verstorbenen.
Eine grundsätzliche Regelung des erbrechtlichen Ordnungssystems besagt, dass Erben einer vorhergehenden Ordnung die Erben der nachfolgenden Ordnungen ausschließen. Dieses Prinzip findet sich in § 1930 BGB. Es sind also stets zunächst die nächsten Angehörigen eines Erblassers, die zu Erben berufen werden.
Das Repräsentationsprinzip in der gesetzlichen Erbfolge
Ein weiteres Grundprinzip des deutschen Erbrechts ist das Repräsentationsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass der Repräsentat eines Stammes alle anderen Erben des gleichen Stammes von der Erbfolge ausschließt. Verstirbt beispielsweise ein Großvater, dann erben als Erben erster Ordnung zunächst dessen Kinder und nicht dessen Enkelkinder. Sind einzelne Kinder jedoch schon verstorben, dann treten deren Kinder an ihre Stelle.
Das Ehegattenerbrecht
Auch der überlebende Ehegatte hat neben den Verwandten ein gesetzliches Erbrecht. Wie hoch der Erbteil des überlebenden Ehegatten ausfällt, hängt vom Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, wie auch von der Anzahl der potentiellen Erben ab. Zumeist erhöht sich der Erbanteil des überlebenden Ehegatten auf die Hälfte, wenn das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Dieser gesetzliche Güterstand greift immer dann, wenn es keinen Ehevertrag gibt.