Erbfolge

Die gewillkürte Erbfolge

Verstirbt eine Person, stellt sich bei den Angehörigen regelmäßig die Frage, wer welches Vermögen oder welche Wertgegenstände vom Verstorbenen erbt. Grundsätzlich kann in Deutschland auf zwei verschiedenen Wegen ge- und vererbt werden. Man spricht von der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge.

Die gewillkürte Erbfolge greift dann, wenn ein Erblasser eine letztwillige Verfügung errichtet hat. Nur dann, wenn es kein Testament oder Erbvertrag gibt, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Denn die gewillkürte Erbfolge hat stets Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.

Durch die gewillkürte Erbfolge kann ein Erblasser selbst bestimmen, welche Personen ihn nach seinem Tod beerben sollen. Durch sogenannte Verfügungen von Todes wegen kann die Erbfolge festgelegt werden. Zu den Verfügungen von Todes wegen zählen beispielsweise das Testament (Einzeltestament/ gemeinsames Testament) und der Erbvertrag. Hat der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen lediglich über einen Teil seines Vermögens bestimmt, wird der restliche Teil des Vermögens nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.

Begrenzt wird die sogenannte Testierfreiheit lediglich durch das Pflichtteilsrecht. Durch dieses wird sichergestellt, dass die nächsten Verwandten nicht vollständig enterbt werden können.
Nicht als Erben eingesetzt werden können zudem Tiere oder Sachen.

Die gesetzliche Erbfolge

Hat ein Erblasser kein Testament aufgesetz und auch keinen Erbvertrag geschlossen, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Geregelt ist die gesetzliche Erbfolge in den §§ 1924 BGB bis 1936 BGB. Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die Verwandten in verschiedene Erbenordnungen aufgeteilt. Zu den Erben der 1. Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers einschließlich der adoptierten Kinder. Auch die überlebenden Ehegatten kommen vorrangig als Erben in Betracht.

Gibt es Erben der 1. Ordnung, sind Verwandte untergeordneter Ordnungen nicht zur Erbfolge berufen. Gemäß des Repräsentationsprinzips schließt ein zum Tod des Erblassers lebender Verwandter alle anderen Verwandten, deren Verwandtschaft auf dieser Person beruht, zunächst von der Erbschaft aus. Ein Beispiel für dieses Prinzip sind Sohn und Enkel eines Erblassers.