Erbschein
Ist ein geliebter Mensch gestorben, müssen die Hinterbliebenen nicht nur ihre Trauer verarbeiten, sondern sich auch mit Vermietern, Banken oder Behörden auseinandersetzen.
Für diese Auseinandersetzung mit Dritten im Rechtsverkehr ist es in bestimmten Fällen notwendig, seine Stellung als Erbe nachzuweisen.
Diesen Nachweis kann man mit einem sogenannten Erbschein erbringen.
Was genau ist ein Erbschein?
In Deutschland stellt der Erbschein ein amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde dar, durch welches ausgewiesen wird, wer eine Erbenstellung innehat und ob diese bestimmten Verfügungsbeschränkungen unterliegt.
Die Funktion des Erbscheines besteht darin, dass etwaige Unsicherheiten im Rechtsverker in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erbenstellung ausgeräumt werden sollen.
Der Erbschein ist übrigens nicht die Voraussetzung einer Erbenstellung, sondern lediglich dessen Nachweis.
Zuständig für die Erteilung von Erbscheinen ist das Nachlassgericht. Dies ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verstorbene zuletzt gelebt hat.
Wer benötigt einen Erbschein?
Grundsätzlich kann jeder, der Erbe ist, einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen. Dies gilt auch für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Nicht dazu berechtigt einen Erbschein zu beantragen sind hingegen Pflichtteilsberechtigte oder Begünstigte
eines testamentarischen Vermächtnisses.
Bei diesen Personen handelt es sich nämlich streng juristisch gesehen nicht um Erben. Selbstverständlich kann dieser Personenkreis seine Ansprüche aber gegenüber den Erben geltend machen.
Immer dann, wenn die Erben gegenüber Banken, Ämtern oder anderen Institutionen tätig werden wollen, müssen sie in der Regel ihre Stellung als Erbe nachweisen.
Gibt es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, können beglaubigte Kopien dieser Dokumente sowie das gerichtliche Eröffnungsprotokoll des Gerichtes ausreichen, um die Erbenstellung gegenüber Dritten nachzuweisen.
Auch für eine Grundbuchberichtigung sind diese Dokumente ausreichend. Gibt es kein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, müssen die Erben einen Erbschein beantragen.
Diese verschiedenen Arten von Erbscheinen gibt es:
- Alleinerbschein (belegt gegenüber Dritten das Erbrecht einer einzelnen Person)
- Teilerbschein
- gegenständlich beschränkter Erbschein
- gemeinschaftlicher Erbschein