Pflichtteil Erbe
Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch ein Testament oder durch eine andere Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, dann steht ihm dennoch der sogenannte Pflichtteil zu. Durch die Regelungen rund um den Pflichtteil möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass den gesetzlichen Erben eine Mindestbeteiligung am Nachlass nicht genommen werden kann.
Der gesetzliche Pflichtteil – Gegenüber wem kann er geltend gemacht werden?
Der gesetzliche Pflichtteil kann vom pflichtteilsberechtigten Erbe gegenüber dem Erbe oder der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Der Pflichtteil besteht aus einer Geldsummenforderung gegenüber dem Nachlass. Ein Recht, mit über den Nachlass zu bestimmen begründet der Pflichtteilsanspruch jedoch nicht.
Welche Personen sind pflichtteilsberechtigt?
Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählen die Abkömmlinge des Erblassers. Diese sind die Personen, welche in absteigender gerader Linie mit dem Erblasser verwandt sind. Dazu zählen also Kinder, Enkel, Urenkel. Enkel und Urenkel sind allerdings nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein anderer Abkömmling, der sie beim Greifen der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, seinen Pflichtteil verlangen kann.
Theoretisch sind auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
Auch zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählen die Ehegatten sowie die eingetragenen Lebenspartner.
Grundsätzliche Voraussetzung für die Entstehung eines Pflichtteilsanspruchs ist dabei stets, dass die betreffende Person nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge zum Erbe geworden wäre.
Auch wer das gesetzliche Erbe ausgeschlagen hat, kann noch pflichtteilsberechtigt sein.
Wie hoch fällt der Pflichtteil aus?
Im Grundsatz besteht der Pflichtteil der Höhe nach aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Die sogenannte Pflichtteilsquote wird also abstrakt und auf Grundlage der im konkreten Einzelfall anzunehmenden gesetzlichen Quote berechnet.
Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils außerdem, in welchem Güterstand der überlebende Ehegatte und der Erblasser gelebt haben. Lebten die Eheleute beispielsweise in einer Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehepartners durch den erbrechtlichen Zugewinnausgleich um ein Viertel.
Der überlebende Ehegatte, der mit seinem Partner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte kann außerdem wählen, ob er sich für den „kleinen“ oder den „großen“ Pflichtteil entscheidet.