Pflichtteilsergänzungsanspruch

Menschen, die dem Erblasser besonders nahe stehen, erhalten durch den sogenannten Pflichtteil eine Mindestteilhabe an dessen Nachlass. Es kommt allerdings immer wieder vor, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten zielgerichtet durch Schenkungen schmälert.

Diese Schenkungen zu Lebzeiten können, je nach Ausgestaltung des jeweiligen Einzelfalls, zu einem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.

Was genau ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich um einen selbstständigen und außerordentlichen Pflichtteilsanspruch, der im Falle einer Schenkung zu Lebzeiten durch den Erblasser an Dritte, den Pflichtteilsberechtigten so stellen soll, als wären die verschenkten Gegenstände noch immer Teil des Nachlasses.

Durch die Schaffung des Pflichtteilsergänzungsanspruches wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Erblasser nicht durch Schenkungen zu Lebzeiten die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten im Vorfeld auszuhöhlen versucht. Missbräuchliches Verhalten des Erblassers soll also verhindert werden.

Voraussetzungen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Grundsätzlich können nur Personen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, die auch Pflichtteilsberechtigte sind. Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist, dass der Erblasser den Wert seines Nachlasses dadurch schmälert, dass er Schenkungen gegenüber Dritten vornimmt.

Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, werden bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs jedoch nicht berücksichtigt.

Schenkungen, die einem bestimmten Ereignis, wie Geburtstagen oder Weihnachten zugerechnet werden können, werden nicht vom Pflichtteilsergänzungsanspruch erfasst.

Wie errechnet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Wie hoch der Pflichtteilsergänzungsanspruch ausfällt, hängt vom Wert der Schenkung sowie vom Zeitpunkt der Schenkung ab. Dabei reduziert sich die Höhe des einzurechnenden Anteils abhängig davon, wie lange die Schenkung bereits her ist. Je weiter der Zeitpunkt der Schenkung zurückliegt, desto geringer ist die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

Findet die Schenkung beispielsweise innerhalb des ersten Jahres vor dem Todesfall statt, wird der Wert der Schenkung in voller Höhe angerechnet. Wurde die Schenkung allerdings bis zu 6 Jahre vor dem Todesfall durchgeführt, dann wird lediglich noch die Hälfte des Schenkungsbetrages auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet.

Liegt die Schenkung schon mehr als 10 Jahre zurück, findet diese gar keine Berücksichtigung.