Vermächtnis
Wer einzelne Gegenstände und Vermögenswerte im Falle seines Todes an bestimmte Personen vermachen möchte, der kann diesen Wunsch mittels eines Vermächtnisses umsetzen.
Durch ein Vermächtnis können Gegenstände aus dem Nachlass an bestimmte Personen verteilt werden, ohne dass diese eine Erbenstellung innehaben.
Ein erbrechtliches Vermächtnis verschafft dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegenüber dem oder den Erben, den entsprechenden Vermögensvorteil zu erhalten.
Wie unterscheiden sich Erbe und Vermächtnis voneinander?
Der Erbe wird in rechtlicher Hinsicht als Rechtsnachfolger des Verstorbenen gewertet und erlangt automatisch Eigentümerstellung hinsichtlich aller Gegenstände, Forderungen und Rechte des Nachlasses. Er erhält den Nachlass zur Gänze oder anteilig und bildet in letzterem Fall eine Erbengemeinschaft mit anderen Erben.
Durch ein Vermächtnis wird ein Teil des Nachlasses sozusagen ausgeklammert und dem Vermächtnisnehmer zugesprochen. Der Vermächtnisnehmer erlangt einen Anspruch gegenüber dem Erben auf Herausgabe der betreffenden Sache (§2174 BGB).
Der Vermächtnisnehmer muss sich weder mit anderen Erben auseinandersetzen, noch sich um die Schulden des Erblassers sorgen.
Wie ist ein Vermächtnis in formeller Hinsicht ausgestaltet?
Um ein wirksames Vermächntnis anzuordnen, muss man entweder ein Testament errichten oder ein Erbvertrag schließen. In diesem kann man dann anordnen, dass eine bestimmte Person bestimmte Gegenstände oder Vermögenswerte erhalten soll.
Eine Benutzung bestimmter Wörter ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Wichtig ist nur, dass der Wille des Erblassers deutlich zum Ausdruck kommt.
Können Ansprüche aus einem Vermächtnis verjähren?
Ja, der Anspruch eines Vermächtnisnehmers kann nach drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und in welchem der Vermächtnisnehmer von diesem Anspruch erfährt.
Besteht das Vermächtnis hingegen aus einem Grundstück, verjährt der Anspruch gemäß § 196 BGB erst nach zehn Jahren.
Wird der Vermächtnisnehmer erst nach Ablauf dieser Fristen aktiv und meldet sich erst nach mehr als drei bzw. mehr als zehn Jahren beim Erben, geht er leider leer aus.