Erbe ausschlagen
Wie entscheidet man, ob ein Erbe ausgeschlagen werden sollte?
Eine Erbschaft muss nicht zwangsläufig mit finanziellen Vorteilen einhergehen. Durch das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge erhält der Erbe nämlich nicht nur Vermögenswerte wie Immobilien oder Bargeld, sondern auch die Verbindlichkeiten sowie die Schulden des Erblassers. Wird das Erbe nicht ausgeschlagen, muss der Erbe auch mit seinem eigenen Vermögen für die Schulden haften. Doch in welchen Fällen sollte man von einer Erbschaft besser Abstand nehmen und diese ausschlagen und wie funktioniert die Erbausschlagung eigentlich?
Um zu entscheiden, ob ein Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden sollte, muss die sogenannte Erbmasse betrachtet werden. Zur Erbmasse gehören alle Aktiva und Passiva wie Kontoguthaben und Immobilien, aber auch offene Rechnungen, Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten oder Hypotheken. Die Passiva werden von den Aktiva subtrahiert, damit der Nachlasswert ermittelt werden kann. Anhand dieses Wertes kann man sich ein realistisches Bild davon machen, wie die potentielle Erbschaft genau ausgestaltet ist.
Das Erbe ausschlagen
Das Recht auf Ausschlagung einer Erbschaft ist in § 1942 BGB fixiert. Es können jedoch nicht einzelne Gegenstände der Erbmasse ausgeschlagen werden, sondern nur das gesamte Erbe. Für die Entscheidung, ob ein Erbe ausgeschlagen werden soll oder nicht, haben die potentiellen Erben gemäß § 1944 BGB sechs Wochen Zeit. Nur ausnahmsweise kann die Frist für die Erbausschlagung auf sechs Monate verlängert werden. Die sechs Wochen beginnen ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Erbe von dem Erbfall und seiner Erbenstellung erfahren hat.
Erklärt werden muss die Erbausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt lebte. Die Erbausschlagung kann aber auch beim Amtsgericht am eigenen Wohnort erklärt werden.
Erklärt werden kann die Erbausschlagung entweder durch persönliches Erscheinen vor dem Nachlassgericht oder durch eine notarielle Erklärung.
Wirkung der Erbausschlagung
Durch die Erbausschlagung wird jeglicher Anspruch auf einen Teil der Erbschaft aufgegeben, einschließlich des Pflichtteils. Das Erbe geht automatisch an den nächsten Erbschaftsanwärter weiter.